• Lieferzeit 10-20 Werktage
  • Versandkostenfrei ab 4000 €
  • Bestpreis-Garantie
  • Kostenloser Musterversand
  • persönliche Beratung
Baugenehmigung für eine neue Fassadenverkleidung?

28.06.2022 - Tipps und Tricks

Baugenehmigung für eine neue Fassadenverkleidung?

Wenn Sie planen, die Außenhaut Ihres Eigenheims mit einer neuen Fassadenverkleidung auszustatten, haben Sie sich sicher schon die Frage gestellt, ob Sie dafür eine Baugenehmigung brauchen. Der deutsche Amtsschimmel ist schließlich bekannt für seine ausufernde Bürokratie und daher ist diese Frage sicherlich berechtigt. Wir versuchen, diese Frage für Sie beantworten.

Die Fassade Ihres Eigenheims ist nicht nur Ihre Privatsache

Sofern Sie nicht in irgendeiner Villa auf dem Land abgeschottet hinter hohen Hecken oder Mauern leben, kann Ihre Fassadenverkleidung von der Straße aus von jedermann und jederfrau gesehen werden. Sie haben Nachbargrundstücke, auf denen ebenfalls Häuser mit einer eigenen Fassadenverkleidung stehen und daraus ergibt sich ein Straßen- oder Stadtbild. Die Schauseite Ihrer Hausfassade ist demnach ein öffentliches Gut und die Kommunen haben ein Interesse daran, dass ihre Straßenzüge ein stimmiges Gesamtbild und einen ästhetischen Charakter aufweisen. Die Vorgaben dazu liefern das jeweilige Landesbaurecht sowie die Gestaltungssatzungen der Kommunen.

Unterschiedliche Vorgaben, aber keine Baugenehmigung für eine neue Fassadenverkleidung

Auch innerhalb einer Kommune können die Vorgaben zur Fassadenverkleidung – aber auch zu Vorgarten, Zäunen und Sichtschutz – sehr unterschiedlich ausfallen. Es lässt sich leicht nachvollziehen, dass beispielsweise in einem historischen Altstadtkern andere ästhetische Gesichtspunkte dominieren als in einer Neubausiedlung. Daher dürfen Sie als Hauseigentümer oder Bauherr eine neue Fassadenverkleidung nicht komplett frei gestalten, aber eine gesonderte Baugenehmigung ist nicht erforderlich. Sie sind nur in Ihrem Geschmack ein wenig eingeschränkt.

Technische Vorgaben im Landesbaurecht, ästhetische Vorgaben von der Kommune

Auch wenn Sie also keine Baugenehmigung für die Erneuerung einer Fassadenverkleidung brauchen, so müssen Sie doch einige Vorschriften beachten. Rein technisch muss eine sanierte Außenhaut folgenden Anforderungen genügen:

  • Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) müssen erfüllt sein.
  • Laut Musterbauverordnung müssen Fassadenverkleidungen der Außenwand ab Gebäudeklasse 4 schwerentflammbar sein. Für Holzfassaden sind dafür Klassen definiert (üblicherweise Klasse D-s2.d0: „normal entflammbar“, Rauchentwicklungsklasse 2, nicht brennend abtropfend). Für PVC-Fassadenverkleidungen gilt das ohnehin.
  • Eine Brandausbreitung muss verhindert werden. Dies regeln die Landesbauordnungen im Detail für die einzelnen Materialklassen unterschiedlich, z. B. über Vorgaben zur Fugengestaltung oder zum Schmelzpunkt der Dämmstoffe.

Zur Ästhetik macht das jeweilige Landesbaurecht meist weniger Aussagen, dafür gehen die Kommunen mit ihren entsprechenden Satzungen tiefer ins Detail.

 

Das sagen die Kommunen zur Baugenehmigung von Fassadenverkleidungen

Eine Umgestaltung der Fassade betrifft meist einen Austausch von einzelnen Elementen wie Türen oder Fenstern oder Änderungen an Anstrich, Verputz, Verfugung oder das Anbringen von Fassadenverkleidungen, was alles keiner Baugenehmigung bedarf. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen – wie sollte es auch anders sein. Wenn Ihr Haus unter Denkmalschutz steht oder in einem denkmalgeschützten Bereich steht, dann brauchen Sie für eine Änderung der Fassadenverkleidung eine Baugenehmigung.

 

Über Geschmack lässt sich streiten

Ob Sie bei der Farbwahl einer neuen Fassadenverkleidung „guten Geschmack“ beweisen, das ist selbstverständlich Ansichtssache. Ihre Kommune oder Ihr Nachbar können da ganz schnell anderer Auffassung sein als Sie selbst. Es haben sich auch schon Gerichte damit beschäftigt, die sich bemühen, die sogenannte Ortsüblichkeit in Worte zu fassen, dabei aber doch recht vage bleiben. Ein Bauwerk fügt sich beispielsweise genau dann nicht in die Umgebung ein, wenn es in einem „belastenden“ oder „Unlust erregenden“ Gegensatz zu ihr steht. Das gilt zum Beispiel, wenn die Farben in einem hässlichen Kontrast zur Umgebung stehen, wenn es unmaßstäblich groß ist und Nachbargebäude erdrückt oder in anderer Form aufdringlich wirkt. Glücklicherweise werden die Kommunen hier meist etwas konkreter. So gibt es beispielsweise recht häufig sogenannte Farbleitpläne, die dann auch für die Hausbesitzer verbindlich sind. Einige Gemeinden schreiben vor, dass die Farbgestaltung einer neuen Fassadenverkleidung mit ihnen abzustimmen ist. Das ist zwar kein Baugenehmigungsverfahren, aber faktisch kann die Kommune bestimmte Farben einer neuen Fassadenverkleidung verbieten. Einige Gemeinden bieten den Service an, dass sich Hausbesitzer die zulässigen Originalfarbmuster beim Bauamt ausleihen können und mit dem Maler oder dem Lieferanten der Fassadenelemente besprechen können. Es gibt sogar kostenfreie Farbberatungen seitens der Kommunen.

 

Noch mehr Ausnahmen: Baugenehmigungen bei baulichen Veränderungen durch die neue Fassadenverkleidung

Wenn die Umgestaltung der Fassadenverkleidung zu massiven baulichen Veränderungen führt, dann ist doch wieder eine Baugenehmigung erforderlich. Das ist zwar nicht in allen Ländern und Kommunen exakt gleich geregelt, aber als Faustregel gilt: Wenn Sicherheitsbelange betroffen sind, dann ist die Änderung der Fassadenverkleidung baugenehmigungspflichtig. Solche Sicherheitsbelange sind:

  • Die Änderung der Fassade führt dazu, dass Öffnungen wie Fenster, Türen oder Hofeinfahrten in Fassaden und Außenwänden geschlossen werden.
  • Notwendige Rettungs- und Fluchtwege dürfen nicht verkleinert oder geschlossen werden.
  • Es muss in jeder Einzelfassade muss mindestens ein „Rettungsfenster“ mit einem Minimalmaß von 90 x 120 cm erhalten bleiben.
  • In Gebäudeabschlusswände bei aneinandergereihten Gebäuden oder bei weniger als 2,5 m Grenzabstand dürfen keine (zusätzlichen) Öffnungen eingebracht werden.
  • Bei nachträglichen Fassadenänderungen von maximal 25 cm, etwa durch eine auftragende Fassadendämmung, ist ein Grenzabstand zur gegenüberliegenden Wand des Nachbargebäudes von mindestens 2,5 m einzuhalten.

Baugenehmigung für neue Fassadenverkleidung: Im Prinzip nein, aber …

der Teufel liegt im Detail. Grob zusammengefasst, lässt sich das Thema Baugenehmigung für eine Umgestaltung der Fassadenverkleidung wie folgt darstellen:

  • Sie brauchen keine Baugenehmigung, müssen für Ihre neue Fassadenverkleidung aber ästhetische Leitlinien Ihrer Gemeinde und technische Vorgaben des Landesbaurechts befolgen.
  • Wenn sich sicherheitsrelevante Änderungen bei der Umgestaltung der Fassadenverkleidung ergeben, benötigen Sie eine Baugenehmigung.
  • Wenn Ihr Haus oder Ihr Wohngebiet unter Denkmalschutz stehen, ist eine Baugenehmigung selbst für reine Schönheitsveränderungen der Fassadenverkleidung notwendig.